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Preise auf der Website zeigen, oder lieber nicht? Was für beratende Betriebe dafür spricht

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«Unsere Leistung ist individuell, da kann man keine Preise nennen.» Der Satz stimmt, und beantwortet trotzdem nicht die Frage, die Ihre Besucher haben. Zwischen Schweigen und Preisliste liegen vier Stufen.

9 Min. LesezeitSeptember 2026LMMeier

Wir führen jede Woche Erstgespräche mit Praxen, Architektur- und Immobilienbetrieben. Und in fast jedem dieser Gespräche kommt an derselben Stelle derselbe Satz: Preise auf die Website? Das geht bei uns nicht, jeder Fall ist anders.

Der Einwand ist berechtigt. Eine Behandlung ist kein Produkt, ein Umbau kein Katalogartikel. Nur: Die Frage, die der Besucher Ihrer Website stellt, lautet gar nicht «Was kostet es genau?». Sie lautet «Bin ich hier richtig, oder spreche ich gerade mit jemandem, der eine ganz andere Liga bedient als ich?»

Dieser Beitrag beschreibt, was auf einer Website ohne jede Preisangabe tatsächlich passiert, welche vier Stufen zwischen Schweigen und Preisliste liegen, was eine brauchbare Preisseite beantworten muss, was das Schweizer Recht dazu sagt, und was von dem Argument übrig bleibt, man mache sich damit vergleichbar.

Was passiert, wenn nichts dasteht

Ohne Preisangabe verschwindet die Frage nicht. Sie wird nur woanders beantwortet, und zwar von Leuten, die Ihren Betrieb nicht kennen.

Der Besucher schätzt selbst. Und er schätzt konservativ: nach der Adresse, nach dem Auftritt, nach der Anzahl Partner auf der Teamseite. Wer sich unsicher ist, ob er sich Sie leisten kann, fragt selten nach. Er schliesst das Fenster. Das ist die teuerste Art, eine Anfrage zu verlieren, weil sie in keiner Auswertung auftaucht: Sie sehen nur, dass wenig kommt. Woran man so etwas überhaupt erkennt, steht in Messen statt raten.

Er fragt anderswo. In Foren, im Bekanntenkreis, zunehmend auch bei einem KI-Assistenten. Dort bekommt er eine Zahl, irgendeine. Ob sie zu Ihrem Betrieb passt, entscheidet dann der Zufall. Wenn Ihre Seite die Grössenordnung nicht selbst nennt, kann sie in solchen Antworten auch nicht korrekt vorkommen; warum das inzwischen zählt, steht in Wenn der Kunde zuerst ChatGPT fragt.

Oder er fragt doch an, und es passt nicht. Dann führen Sie ein Gespräch, das freundlich beginnt und beim Honorar endet. Diese Gespräche kosten Sie die knappste Ressource, die Sie haben: Ihre Zeit. Jede Anfrage, die Ihre Grössenordnung schon kennt, ist eine Anfrage weniger, die Sie höflich absagen müssen.

Der Punkt ist nicht, dass Preise Anfragen bringen. Der Punkt ist, dass fehlende Preise die falschen Anfragen bringen und die richtigen kosten.

Was das Gesetz verlangt und was nicht

Vorweg, und das ist ernst gemeint: Die folgenden Absätze sind eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihren Betrieb gilt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder der zuständigen Aufsicht.

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Sie stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und verfolgt laut SECO den Zweck, Preisklarheit und Vergleichbarkeit herzustellen und irreführende Preisangaben zu verhindern. Zwei Einschränkungen sind für beratende Betriebe entscheidend. Erstens gilt sie nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, also Personen, die eine Leistung nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit beziehen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen greift sie nicht. Zweitens nennt sie für Dienstleistungen bestimmte Bereiche namentlich: unter anderem Coiffeurgewerbe und kosmetische Institute, Wäschereien und Textilreinigungen, Serviceleistungen des Garagengewerbes, Taxis, Kurse sowie Flug- und Pauschalreisen, Fernmelde- und Bankdienstleistungen, und, für Praxen bemerkenswert, tier- und zahnärztliche Dienstleistungen.

Das ergibt eine Grenze, die viele überrascht: Die Zahnarztpraxis wird ausdrücklich genannt, das Architekturbüro nicht. Was eine Praxis-Website sonst noch leisten muss, steht im entsprechenden Beitrag. Wo die Verordnung greift, drohen bei Verstössen Bussen nach dem UWG. Eine generelle Preisangabepflicht fürs Internet gibt es laut SECO nicht. Preise sind aber anzugeben, wo Dienstleistungen online bestellt werden können und sich das Angebot spezifisch an Schweizer Kundschaft richtet. Wer also ein Online-Buchungsfenster einbaut, verschiebt die Frage; was dafür und dagegen spricht, steht in Terminanfrage oder Buchungssystem?.

Architekturbüros im deutschen Markt. Wer aus der Schweiz nach Deutschland liefert oder dort sitzt, hört oft noch das alte Argument, die HOAI verbiete freie Honorare. Das gilt so nicht mehr: Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Fassung der HOAI enthält keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr; die Honorartafeln wirken als Orientierung, vereinbart wird frei. Was das für den Auftritt eines Büros bedeutet, steht in Website für Architekturbüros.

Und in jedem Fall: Was Sie schreiben, muss stimmen. Preisangaben, die im Ergebnis irreführen (ein «ab»-Preis, den in der Praxis niemand bezahlt, ein Betrag ohne die Mehrwertsteuer, die dann doch dazukommt), sind das eine Risiko, das Sie sich mit Transparenz tatsächlich einhandeln. Es ist vermeidbar, indem Sie die Bezugsgrösse danebenschreiben.

Die vier Stufen zwischen Schweigen und Preisliste

Die Frage ist nicht «Preise ja oder nein». Sie ist «wie viel Preis». Vier Stufen, von der zurückhaltendsten zur offensten.

Stufe 1: die Logik. Sie nennen keine Zahl, aber die Regel: wonach sich Ihr Honorar bemisst (Zeit, Bausumme, Fläche, Pauschale), was im Ansatz enthalten ist, was zusätzlich verrechnet wird, wann abgerechnet wird. Das kostet Sie nichts und beantwortet überraschend viel. Für einen grossen Teil der beratenden Betriebe ist das bereits ein deutlicher Fortschritt gegenüber der leeren Seite.

Stufe 2: der Einstieg. Sie nennen den einen Preis, der sich sauber angeben lässt: das Erstgespräch. Kostenlos, pauschal oder zum Stundenansatz: Hauptsache, er steht da. Er ist die Hürde, an der die Anfrage scheitert oder nicht, und er sagt dem Besucher mehr über Ihre Grössenordnung als jede Beschreibung.

Stufe 3: die Bandbreite mit Bezugsgrösse. Keine Preise, sondern Spannen für typische, abgrenzbare Fälle, und daneben, wovon die Spanne abhängt. «Umbauplanung Einfamilienhaus: X bis Y, abhängig von Bausumme und Zustand der Substanz». «Vermarktung Eigentumswohnung: X bis Y, abhängig von Lage und Objektgrösse.» Die Bezugsgrösse ist der wichtigere Teil: Sie macht aus einer Zahl eine nachvollziehbare Zahl, und schützt Sie davor, an der unteren Grenze gemessen zu werden.

Stufe 4: der Festpreis für abgegrenzte Pakete. Funktioniert überall dort, wo eine Leistung wiederkehrt und sich klar umreissen lässt: eine Erstberatung, eine Machbarkeitsabklärung, ein Jahrespaket. Nicht für alles, aber für das, was sich abgrenzen lässt. In der Immobilienvermarktung etwa lässt sich das Vermarktungspaket sauber beziffern, die Bewertung im Einzelfall nicht. Wer hier ankommt, kann Vertrauen mit einer einzigen Zeile herstellen, für die andere drei Absätze brauchen.

Die meisten beratenden Betriebe, mit denen wir arbeiten, landen bei Stufe 2 oder 3, und das reicht. Stufe 4 ist eine Positionierungsentscheidung, keine Pflicht.

Was eine Preisseite beantworten muss

Ob Sie eine Zahl nennen oder nur die Logik: Es sind immer dieselben sechs Punkte, an denen sich entscheidet, ob eine Preisseite Vertrauen schafft oder neue Fragen aufwirft.

Erstens: Wonach richtet sich der Preis? Ein Satz, kein Absatz. Wer das nicht in einem Satz sagen kann, hat es intern noch nicht geklärt.

Zweitens: Was ist enthalten, und was ausdrücklich nicht? Die zweite Hälfte ist die wichtigere. Drittkosten, Gebühren, Auslagen, Reisezeit, Nachbesserungen: Was Sie hier nicht nennen, erklären Sie später in einem unangenehmen Telefonat.

Drittens: Mit oder ohne Mehrwertsteuer? Gegenüber Privatkundschaft gehört der Endbetrag hin. Schreiben Sie es dazu, auch wenn es selbstverständlich scheint.

Viertens: Wann wird abgerechnet? Vorschuss, Akontozahlungen, nach Abschluss, monatlich. Das ist für viele wichtiger als die Höhe.

Fünftens: Was kostet der erste Schritt? Siehe Stufe 2. Diese Angabe entscheidet über die Anfrage.

Sechstens: Was passiert, wenn es mehr wird? Ab wann melden Sie sich, bevor weitergearbeitet wird? Ein Satz dazu wirkt stärker als jedes Versprechen, günstig zu sein.

Diese sechs Punkte sind Text, kein Design. Wie man solche Texte selbst schreibt, ohne dass sie nach Werbung klingen, steht in Website-Texte selber schreiben. Und sie gehören auf eine eigene Seite mit einem eindeutigen Namen («Preise», «Honorar», «Kosten»), weil genau danach gesucht wird; wie man solche Suchbegriffe ohne teure Werkzeuge findet, steht in Wonach Ihre Kunden wirklich suchen.

«Dann werden wir vergleichbar»

Das ist der ernsthafteste Einwand, und er verdient eine ernsthafte Antwort statt eines Verkaufsarguments.

Erstens: Vergleichbar sind Sie bereits. Der Vergleich findet statt, ob Sie daran teilnehmen oder nicht, nur eben mit Vermutungen statt mit Ihren Angaben. Und eine Vermutung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.

Zweitens: Wer allein über den Preis entscheidet, ist nicht die Kundschaft, um die es hier geht. Bei einer Praxis, einem Architektur- oder Immobilienbüro entscheidet Vertrauen: Erreichbarkeit, Verständlichkeit, das Gefühl, richtig zu sein. Der Preis muss nicht der tiefste sein. Er muss erklärbar sein. Ein offen genannter, gut begründeter Preis ist ein Vertrauenssignal; und wo Vertrauen ohnehin die Währung ist, zählt er mehr als jedes Adjektiv auf der Startseite. Woraus sich dieses Vertrauen sonst noch speist, steht, für die Aussenwirkung, in Mehr Google-Bewertungen bekommen.

Drittens, und das ist die unbequeme Seite: Wenn Ihr Preis nur funktioniert, solange ihn niemand kennt, ist nicht die Website das Problem. Dann ist es die Positionierung, und die lässt sich lösen, aber nicht durch Schweigen. (Dieselbe Offenheit gehört übrigens auf die andere Seite des Tisches: Was Ihre Agentur Ihnen über Kosten, Zugänge und Eigentum sagen sollte, steht in Wem gehört Ihre Website?.)

Der einzige Fall, in dem Zurückhaltung sachlich begründet ist: wenn Ihre Aufträge so verschieden sind, dass jede Zahl mehr Missverständnis als Orientierung erzeugt. Dann ist Stufe 1 die richtige Antwort, nicht die leere Seite.

Wie wir es halten

Bei LMMeier gilt seit 20.10.2026: Gratis-Entwurf kostenlos, Website-Dateien für CHF 490 einmalig, Betrieb ab CHF 49 pro Monat, Website mit Betreuung ab CHF 1’200. Alle Preise stehen auf der Preisseite.

Das hat uns Anfragen gekostet: Wer ein Budget von dreihundert Franken hat, meldet sich nicht mehr. Und es hat uns Anfragen gebracht, die von der ersten Minute an über die Sache sprechen statt über die Zahl. Unter dem Strich würden wir es nicht anders machen: das Gespräch beginnt auf Augenhöhe, wenn beide Seiten dieselbe Zahl kennen. Wie eine solche Seite je Branche aussieht, zeigen die Demos; was eine Website generell kostet und warum die Spannen im Markt so gross sind, steht in Was kostet eine professionelle Website 2026?.

Ein praktischer Hinweis noch: Eine Preisseite ist erst fertig, wenn die Anfrage danach einfach ist. Wenn der Besucher unten angekommen ist und die Zahl akzeptiert, darf nicht ein Formular mit vierzehn Feldern kommen. Was ein Formular an dieser Stelle fragen sollte (und was danach automatisch laufen darf), steht in Website-Anfragen automatisch qualifizieren.

Drei Fragen, bevor Sie etwas ändern

Erstens: Können Sie in einem Satz sagen, wonach sich Ihr Honorar richtet? Wenn nein, beginnt die Arbeit nicht auf der Website, sondern im Büro.

Zweitens: Welche Anfrage haben Sie zuletzt abgesagt, weil das Budget nicht passte, und hätte Ihre Website das vorher klären können? Die ehrliche Antwort ist meistens ja.

Drittens: Was steht heute auf Ihrer Seite an der Stelle, an der ein Besucher den Preis sucht? Bei den meisten Betrieben: nichts. Und eine leere Stelle ist auch eine Aussage, nur eine, die Sie nicht steuern.

Häufige Fragen

Muss ich auf meiner Website Preise angeben?

Für die meisten beratenden Betriebe: nein. Die Preisbekanntgabeverordnung stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gilt nur für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also nicht im Verkehr zwischen Unternehmen. Für Dienstleistungen greift sie zudem nur dort, wo die Verordnung die Branche ausdrücklich nennt: genannt sind unter anderem Coiffeurgewerbe und Kosmetik, Wäschereien, Serviceleistungen des Garagengewerbes, Taxis, Kurse und Reisen, Fernmelde- und Bankdienstleistungen sowie tier- und zahnärztliche Dienstleistungen. Eine allgemeine Preisangabepflicht für Websites gibt es nicht; das SECO hält aber fest, dass Preise zu nennen sind, wo Dienstleistungen online bestellt werden können und sich das Angebot an Schweizer Kundschaft richtet. Ob Ihr Betrieb erfasst ist, ist eine Rechtsfrage für Ihre Rechtsberatung. Die kaufmännische Frage, ob Sie Preise zeigen wollen, ist davon unabhängig.

Was kann ich zeigen, wenn jeder Auftrag anders ist?

Die Logik statt der Zahl. Wonach richtet sich Ihr Honorar: nach Zeit, nach Bausumme, nach Fläche? Was ist im Ansatz enthalten und was wird zusätzlich verrechnet? Wann rechnen Sie ab, und was kostet das Erstgespräch? Sind die Beträge mit oder ohne Mehrwertsteuer? Wer diese fünf Punkte beantwortet, hat eine brauchbare Preisseite, ohne eine einzige Leistung zu fixieren. Wo sich Teilleistungen sauber abgrenzen lassen (eine Erstberatung, eine Machbarkeitsprüfung), kommt eine Bandbreite oder ein Festpreis dazu, immer mit der Bezugsgrösse daneben.

Mache ich mich mit Preisen auf der Website vergleichbar?

Vergleichbar sind Sie ohnehin: die Frage ist nur, ob der Vergleich mit Ihren Angaben stattfindet oder mit Vermutungen. Wer keine Grössenordnung nennt, wird nicht als teuer oder günstig eingeordnet, sondern als unklar, und Unklarheit kostet genau die Anfragen, die vorsichtig sind. Der Preis allein entscheidet ohnehin selten: Wer eine Praxis oder ein Architekturbüro sucht, wählt nach Vertrauen, Erreichbarkeit und dem Gefühl, verstanden zu werden: der Preis muss nur erklärbar sein. Und der Nebeneffekt der Transparenz ist ein praktischer: Anfragen, die Ihre Grössenordnung von vornherein kennen, führen häufiger zu einem Auftrag und seltener zu einem Gespräch, das am Honorar scheitert.

Stand und Fundstellen: Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) stützt sich auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; Zweck, Konsumentenbezug, die namentliche Aufzählung der erfassten Dienstleistungen sowie die Aussage, dass es keine generelle Preisbekanntgabepflicht für das Internet gibt, Preise aber bei online bestellbaren, an Schweizer Kundschaft gerichteten Angeboten zu nennen sind, nach den Informationen des SECO zur Preisbekanntgabe (seco.admin.ch, Grundlagen und FAQ). Zur HOAI: Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Fassung enthält keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Dieser Beitrag enthält bewusst keine Statistiken und keine Marktzahlen; die Aussagen zu Anfrageverhalten und Gesprächsverlauf beruhen auf unserer eigenen Arbeit mit beratenden Betrieben. Keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall ist Ihre Rechtsberatung oder die zuständige Aufsicht zuständig. Stand: September 2026.

Über uns: LMMeier ist eine Webagentur im Kanton Zug: Websites für KMU zum Festpreis, persönlich von Lisa und Matthias. ← Alle Beiträge

Welche Stufe passt zu Ihrem Betrieb?

Schicken Sie uns Ihre Adresse. Wir schauen uns an, was ein Besucher heute an der Stelle findet, an der er den Preis sucht, und sagen Ihnen im Erstgespräch, welche der vier Stufen zu Ihrem Betrieb passt. Auch dann, wenn daraus kein Auftrag für uns wird.

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