Webdesign-Offerte prüfen: die neun Positionen, an denen sich Angebote wirklich vergleichen lassen
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Zwei Offerten liegen auf dem Tisch, CHF 1’900 und CHF 6’400, beide für «eine Website». Der Unterschied steht nicht in der Summe, sondern in dem, was beide nicht erwähnen.
Die Frage, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt wird, lautet nicht «Was kostet das?». Sie lautet: «Ich habe hier drei Offerten. Können Sie mir sagen, welche die richtige ist?» Und dann liegen tatsächlich drei Blätter auf dem Tisch, zwischen CHF 1’900 und CHF 6’400, alle für etwas, das jeweils «Website» heisst, und keines davon lässt sich mit den anderen vergleichen.
Das liegt selten an Unehrlichkeit. Es liegt daran, dass eine Website kein Produkt mit einer Stückzahl ist. Zwei Anbieter können dasselbe Wort verwenden und völlig Verschiedenes meinen, und weil beide wissen, dass die Kundschaft auf die Endsumme schaut, schreiben beide vor allem eine Endsumme hin. Was ein Preis enthält, entscheidet sich dann erst im Projekt, und dort ist der Vergleich vorbei.
Dieser Beitrag beschreibt deshalb nicht, was eine Website kosten sollte. Das steht in Was kostet eine professionelle Website 2026?. Er beschreibt, woran Sie eine Offerte erkennen, die man prüfen kann: neun Positionen, die drinstehen müssen, drei Sätze, bei denen eine Rückfrage lohnt, und der rechtliche Unterschied zwischen einer Pauschale und einem Kostenvoranschlag, den in der Schweiz erstaunlich wenige Betriebe kennen, obwohl er im Obligationenrecht sauber geregelt ist.
Warum die Endsumme das am wenigsten aussagekräftige Feld ist
Ein Beispiel aus unserer Praxis, anonymisiert und in den Zahlen gerundet. Ein Handwerksbetrieb legte uns zwei Angebote vor. Das eine: CHF 1’900, «Website, 5 Seiten, responsive, SEO-optimiert». Das andere: CHF 5’800, drei Seiten Beschrieb, jede Leistung einzeln aufgeführt.
Bei LMMeier gilt seit 20.10.2026: Gratis-Entwurf kostenlos, Website-Dateien für CHF 490 einmalig, Betrieb ab CHF 49 pro Monat, Website mit Betreuung ab CHF 1’200. Alle Preise stehen auf der Preisseite.
Es kann genauso umgekehrt ausgehen. Wir haben auch schon einer Kundin gesagt, dass sie für ihren Zweck (eine Seite, Öffnungszeiten, Telefonnummer, Anfahrt) weder unser mittleres noch unser grosses Paket braucht, sondern die kleinste Variante, die es bei uns gibt. Eine Offerte ist nicht deshalb besser, weil sie teurer ist. Sie ist besser, wenn man sie prüfen kann.
Die neun Positionen
Eins: der Umfang, in gezählten und benannten Seiten
«Fünf Seiten» ist eine Zahl, keine Information. Gemeint sein kann: fünf Unterseiten mit je eigenem Inhalt, oder eine Startseite mit fünf Abschnitten. Eine prüfbare Offerte nennt die Seiten beim Namen: Start, Leistungen, Über uns, Referenzen, Kontakt. Damit wissen beide Seiten, worüber sie sprechen, und Sie erkennen sofort, ob etwas fehlt, das Sie brauchen: eine Preisseite, eine Anfahrtsseite, eine Seite pro Standort.
Das ist auch die Position, an der sich später der Satz «das war so nicht besprochen» entscheidet. Steht da eine Liste, gibt es diesen Satz nicht.
Zwei: wer die Texte schreibt
Das ist der grösste einzelne Kostenblock, der in günstigen Offerten regelmässig fehlt. Texte für eine Website zu schreiben ist Arbeit: je nach Umfang ein bis drei volle Tage, wenn man es selber macht, und einige Hundert Franken, wenn es jemand für Sie macht. Beides ist in Ordnung. Nicht in Ordnung ist, wenn die Offerte die Frage offenlässt, weil dann automatisch Sie es sind.
Wenn Sie selber schreiben wollen, ist das kein Nachteil. Sie kennen Ihr Geschäft besser als jede Agentur. Wie das ohne Werbesprache geht, steht in Website-Texte selber schreiben. Nur rechnen Sie die Tage ein, bevor Sie zwei Offerten vergleichen, von denen eine das Schreiben enthält und die andere nicht.
Drei: woher die Bilder kommen und welche Lizenz sie haben
«Bilder werden eingebunden» sagt nichts darüber, wem sie gehören. Drei Varianten sind üblich: Sie liefern eigene Fotos, es werden lizenzierte Stockbilder eingekauft, oder es wird ein Fotograf beauftragt. Die Preisunterschiede dazwischen sind erheblich, und die rechtlichen auch. Eine Offerte, die Bilder überhaupt nicht erwähnt, hat diese Frage an Sie weitergereicht, ohne es zu sagen. Was bei Herkunft, Lizenz und Dateigrösse zu beachten ist, steht in Bilder auf der Website: woher sie kommen dürfen und was sie wiegen dürfen.
Vier: wie viele Korrekturrunden enthalten sind
Hier entstehen die unangenehmsten Nachträge, weil sie erst im Projekt auftauchen, wenn Sie längst gebunden sind. Eine faire Offerte nennt eine Zahl («zwei Korrekturrunden nach der ersten Ansicht») und sagt, was eine weitere kostet, entweder als Pauschale oder als Stundenansatz. Das ist keine Kleinlichkeit, sondern Schutz für beide Seiten: Es macht sichtbar, dass Änderungswünsche Arbeit sind, und es verhindert, dass ein Anbieter irgendwann aufhört zu antworten, weil er im Projekt draufzahlt.
Fünf: Domain, Hosting, E-Mail: wer stellt sie, und auf wen laufen sie
Zwei getrennte Fragen, die gern zu einer verschmolzen werden. Die erste: Wer bezahlt und was kostet es? Die zweite, wichtigere: Auf wessen Namen ist die Domain registriert? Läuft sie auf die Agentur, gehört Ihre Adresse nicht Ihnen, und ein Anbieterwechsel wird von einer technischen Frage zu einer Verhandlung. Das ist der häufigste Punkt, an dem uns Betriebe später mit einem Problem begegnen, das sich bei der Unterschrift in einem Satz hätte vermeiden lassen. Ausführlich in Wem gehört Ihre Website? Domain, Zugänge und der Vertrag dahinter.
Sechs: die laufenden Kosten pro Jahr, als Betrag
Nach dem Start fallen immer Kosten an: Domain, Hosting, Zertifikat, Aktualisierungen, allenfalls Betreuung. Eine Offerte, die dazu «auf Anfrage» oder gar nichts sagt, macht den Vergleich unmöglich, weil die Folgekosten über drei Jahre den einmaligen Preis leicht einholen. Verlangen Sie eine Jahreszahl, auch eine ungefähre. Was nach dem Launch überhaupt zu tun ist, steht in Wer pflegt Ihre Website nach dem Launch?.
Sieben: Nutzungsrechte und die Herausgabe der Zugänge
Was passiert, wenn Sie in zwei Jahren wechseln wollen? Eine tragfähige Offerte oder der zugehörige Vertrag regelt, welche Nutzungsrechte an Gestaltung, Texten und Bildern Sie erhalten, und dass Sie bei Vertragsende die Zugänge und eine Kopie der Website bekommen. Das kostet den Anbieter nichts, wenn er sauber arbeitet, und wer es nicht hineinschreiben will, hat dafür einen Grund, den Sie vor der Unterschrift hören sollten.
Acht: ein Termin, und was bei Verzug gilt
«Umsetzung nach Absprache» ist kein Termin. Realistisch sind für eine kleine Website vier bis acht Wochen, wobei der grösste Teil der Verzögerung erfahrungsgemäss nicht beim Anbieter entsteht, sondern beim Warten auf Inhalte: Ihre Texte, Ihre Bilder, Ihre Freigaben. Eine gute Offerte sagt das offen und nennt beide Seiten der Pflicht. Wie sich so ein Projekt tatsächlich über die Wochen verteilt, steht in Wie lange dauert eine Website wirklich?.
Neun: die Preisart und die Mehrwertsteuer
Die Position, die am meisten Geld bewegt und am seltensten ausgeschrieben wird. Dazu der nächste Abschnitt.
Pauschale oder Kostenvoranschlag: der Unterschied steht im Gesetz
Ein Website-Auftrag ist in der Regel ein Werkvertrag. Damit gelten die Artikel 363 ff. des Obligationenrechts, und drei davon entscheiden, was Ihre Zahl auf dem Blatt wert ist.
Festübernahme, Art. 373 OR. Wurde ein fester Preis vereinbart, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zu diesem Preis herzustellen, auch dann, wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hat, als er erwartet hat. Nur wenn ausserordentliche Umstände eintreten, die nicht vorausgesehen werden konnten, kann das Gericht den Preis erhöhen oder den Vertrag auflösen. Eine Pauschale ist also wirklich eine Pauschale, und das Risiko liegt beim Anbieter. Deshalb ist eine Pauschale meistens etwas höher als eine Schätzung. Sie bezahlen für die Sicherheit mit, und das ist ein fairer Handel.
Kein oder nur ungefährer Preis, Art. 374 OR. Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Übersetzt: Sie bezahlen den Aufwand. Nach oben offen.
Überschreitung des Kostenansatzes, Art. 375 OR. Wird ein bloss ungefähr bestimmter Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann dieser vor oder nach der Vollendung des Werkes vom Vertrag zurücktreten. Was «unverhältnismässig» heisst, sagt das Gesetz nicht; Lehre und Rechtsprechung arbeiten mit einer Faustregel von rund zehn Prozent, wobei der Einzelfall massgebend bleibt.
Praktisch heisst das: Suchen Sie in der Offerte nach dem Wort. «Pauschal», «Festpreis», «zum Fixpreis»: Dann gilt Art. 373. «Richtpreis», «ca.», «Schätzung», «Kostenrahmen», «Aufwand nach effektivem Stundenaufwand»: Dann gilt Art. 374 mit der Rücktrittsmöglichkeit aus Art. 375. Beides ist zulässig und beides kann redlich sein. Nur sollten Sie wissen, welches der beiden Sie unterschreiben, bevor Sie es unterschreiben.
Die Mehrwertsteuer, kurz und ohne Mythos
Der Normalsatz beträgt in der Schweiz 8,1 Prozent. Mehrwertsteuerpflichtig wird ein Betrieb grundsätzlich erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000. Kleinere Anbieter (und dazu gehören viele Einzelfirmen und kleine Agenturen) stellen deshalb ohne Mehrwertsteuer Rechnung; der genannte Betrag ist dann der Endbetrag.
Für Ihren Vergleich heisst das nur eines: Rechnen Sie beide Offerten auf dieselbe Basis. Steht bei der einen «exkl. MWST» und bei der anderen nichts, liegen die beiden nicht dort, wo die Zahlen stehen. Aus CHF 4’000 exklusive werden CHF 4’324. Und falls Sie selbst mehrwertsteuerpflichtig sind, dreht sich das Bild ohnehin, weil Sie die Steuer als Vorsteuer zurückholen. Dann ist der Nettobetrag die richtige Vergleichszahl.
Der Vollständigkeit halber, weil es hierher gehört: Wir sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Unsere Preise sind Endpreise. Das ist kein Qualitätsmerkmal, sondern schlicht eine Folge unserer Grösse, und wir schreiben es hin, weil Sie es für den Vergleich brauchen.
Drei Sätze, bei denen Sie nachfragen sollten
«SEO ist inklusive.» Das kann alles heissen, von «wir setzen Seitentitel und Beschreibungen sauber» bis zu gar nichts. Fragen Sie konkret: Werden Titel und Meta-Beschreibungen pro Seite geschrieben? Wird das Google-Unternehmensprofil eingerichtet? Gibt es strukturierte Daten? Wird die Sitemap eingereicht? Das sind vier Fragen mit klaren Antworten. Was von diesen Arbeiten überhaupt Wirkung zeigt und wie man die passenden Suchbegriffe findet, steht in Wonach Ihre Kunden wirklich suchen. Versprechungen zu Platzierungen sollten Sie hingegen skeptisch machen: Niemand kann eine Position bei Google garantieren, und ein Anbieter, der es tut, verkauft Ihnen etwas, das er nicht besitzt.
«Die Seite gehört Ihnen, sobald alles bezahlt ist.» Ein guter Satz, aber er beantwortet nur die halbe Frage. Was gehört Ihnen genau? Die Domain, die Inhalte, die Gestaltung, die Zugänge zum Hosting, der Quellcode? Und wenn die Seite auf einem System des Anbieters läuft: Können Sie sie mitnehmen, oder gehört Ihnen dann eine Website, die nur dort funktioniert, wo sie jetzt steht?
«Preis auf Anfrage» oder «individuelles Angebot» für eine Standardleistung. Bei einem grossen, wirklich individuellen Projekt ist das richtig. Bei einer fünfseitigen Firmenwebsite heisst es meistens, dass der Preis danach gebildet wird, was der Betrieb vermutlich zahlen kann. Wir halten das für den falschen Weg und legen unsere Preise deshalb öffentlich auf die Preisseite. Warum wir diese Entscheidung so getroffen haben (und wann das Gegenteil sinnvoll ist), steht in Preise auf der Website zeigen, oder lieber nicht?.
Einmalpreis oder Abo: rechnen Sie es durch, nicht nach Gefühl
Viele Anbieter stellen heute ein Abo neben den Einmalpreis, wir auch. Das ist keine Falle, aber es ist eine Rechnung, die Sie selbst machen sollten, und sie geht so: Monatsbetrag mal Laufzeit, plus die Kosten nach Ablauf der Laufzeit, verglichen mit dem Einmalpreis plus dessen Folgekosten über dieselbe Zeit.
Bei LMMeier gilt seit 20.10.2026: Gratis-Entwurf kostenlos, Website-Dateien für CHF 490 einmalig, Betrieb ab CHF 49 pro Monat, Website mit Betreuung ab CHF 1’200. Alle Preise stehen auf der Preisseite.
Was Sie hingegen prüfen sollten: Was passiert nach dem Ende der Laufzeit, wie lange dauert eine allfällige Kündigungsfrist, und was bleibt Ihnen, wenn Sie kündigen. Ein Abo, bei dem die Website nach dem letzten Monat offline geht, ist eine Miete. Das kann in Ordnung sein, muss aber so dastehen.
Wie wir es halten
Wir schreiben in jede Offerte die neun Positionen hinein, auch wenn sie das Blatt länger macht. Unsere Paketpreise sind Pauschalen im Sinne von Art. 373 OR, nicht Schätzungen; wenn ein Projekt für uns aufwendiger wird als gedacht, ist das unser Risiko, und das ist der Preis dafür, dass Sie mit einer verlässlichen Zahl planen können. Die Domain läuft immer auf den Kunden, nicht auf uns. Und wenn wir merken, dass ein Betrieb bei uns das falsche Paket anfragt, sagen wir es, auch nach unten.
Wer vor der Entscheidung erst einmal sehen will, wie eine Umsetzung für den eigenen Betrieb aussähe, kann bei uns einen Gratis-Entwurf anfordern: ein konkreter Entwurf aus Ihrer heutigen Website, kostenlos und unverbindlich, Link voraussichtlich in 1 bis 2 Werktagen per Mail. Passt er, kosten alle Dateien CHF 490 einmalig. Das ist der ehrlichste Vergleich, den es gibt: Sie sehen ein Ergebnis, bevor Sie sich binden, statt zwei Beschreibungen nebeneinanderzulegen.
Und wenn Sie das Ganze lieber in Ruhe für sich durchgehen wollen, bevor Sie mit irgendjemandem sprechen: Wir haben die Prüfliste, die Rechenwege und die Formulierungen, auf die zu achten ist, in einem kurzen Leitfaden zusammengefasst: «Was eine Website für Ihr Geschäft wirklich kostet: und woran Sie eine schlechte Offerte erkennen», CHF 29. Er enthält nichts, was gegen andere Anbieter argumentiert; er enthält die Fragen, die Sie jedem stellen sollten, uns eingeschlossen.
Häufige Fragen
Was muss in einer Offerte für eine Website stehen?
Neun Positionen machen eine Offerte vergleichbar: der Umfang in gezählten, benannten Seiten; wer die Texte schreibt; woher die Bilder kommen und welche Lizenz sie haben; wie viele Korrekturrunden enthalten sind und was eine weitere kostet; wer Domain, Hosting und E-Mail bereitstellt und auf wen sie laufen; die laufenden Kosten pro Jahr nach dem Start; die Nutzungsrechte und die Herausgabe der Zugänge bei Vertragsende; ein Termin mit der Angabe, was bei Verzug gilt; und die Preisart samt Aussage zur Mehrwertsteuer. Fehlt eine dieser Positionen, vergleichen Sie nicht zwei Angebote, sondern zwei Endsummen.
Was ist der Unterschied zwischen Pauschalpreis und Kostenvoranschlag?
Bei einer Festübernahme nach Art. 373 OR ist der Preis fest: Der Anbieter muss das Werk zu diesem Preis herstellen, auch wenn er mehr Arbeit hat als gedacht; nur bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen kann das Gericht den Preis erhöhen oder den Vertrag auflösen. Ist der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, richtet sich die Vergütung nach Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen. Wird ein ungefährer Kostenansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann dieser nach Art. 375 OR vom Vertrag zurücktreten. Als Faustregel gilt eine Toleranz von rund zehn Prozent; entscheidend bleibt der Einzelfall.
Warum weist eine Offerte manchmal keine Mehrwertsteuer aus?
Weil der Anbieter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Eintragungspflicht beginnt in der Schweiz ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000; wer darunter liegt, stellt ohne Mehrwertsteuer Rechnung, und der genannte Betrag ist der Endbetrag. Steht dagegen «exkl. MWST» in der Offerte, kommen beim Normalsatz 8,1 Prozent dazu. Aus CHF 4’000 werden CHF 4’324. Das sagt nichts über die Qualität, sondern etwas über die Betriebsgrösse. Wichtig ist nur, beim Vergleich nicht einmal brutto und einmal netto zu rechnen.
Stand und Fundstellen: Die Angaben zum Werkvertrag stammen aus Art. 373, 374 und 375 des Obligationenrechts; die Zehn-Prozent-Toleranz bei der Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes ist keine Gesetzesregel, sondern eine in Lehre und Rechtsprechung gebräuchliche Faustregel, von der im Einzelfall abgewichen wird. Der Mehrwertsteuer-Normalsatz von 8,1 Prozent und die Umsatzgrenze von CHF 100’000 für die Steuerpflicht entsprechen dem Stand September 2026. Die genannten Offertbeispiele stammen aus eigenen Erstgesprächen, sind anonymisiert und in den Beträgen gerundet; sie sind Einzelfälle und keine Marktstatistik. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für die Beurteilung eines konkreten Vertrags ziehen Sie eine Rechtsvertretung bei. Stand: September 2026.
Über uns: LMMeier ist eine Webagentur im Kanton Zug: Websites für KMU zum Festpreis, persönlich von Lisa und Matthias. ← Alle Beiträge
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