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Barrierefreie Website: Pflicht für Ihren Betrieb — oder nicht?

Seit Juni 2025 gilt in der EU ein neues Gesetz, in der Schweiz liegt eine Revision im Parlament. Die ehrliche Antwort für die meisten KMU lautet: wahrscheinlich noch nicht — und trotzdem lohnt sich der Blick.

11 Min. LesezeitSeptember 2026LMMeier

Ein Mann, 68, sucht einen Treuhänder für die Erbteilung seiner Mutter. Er liest auf dem Handy, draussen, bei Sonne. Auf Ihrer Seite steht der Text in hellgrau auf weiss, weil das vor drei Jahren modern aussah. Er zoomt, das Menü verrutscht, er tippt auf „Kontakt" und landet in einem Formular, dessen Beschriftungen verschwinden, sobald er zu tippen beginnt. Er weiss nach dem dritten Feld nicht mehr, was in das vierte gehört, und bricht ab.

Dieser Mann ist kein Sonderfall. Er hat keine Behinderung im rechtlichen Sinn — er ist einfach 68. Und er ist genau der Mandant, den eine Kanzlei, ein Treuhandbüro oder eine Praxis am liebsten hätte: zahlungsfähig, entscheidungsbefugt, mit einem echten Anliegen.

Seit dem 28. Juni 2025 hat dieses Thema zusätzlich eine rechtliche Seite. In den Medien wurde daraus schnell „jede Website muss jetzt barrierefrei sein". Das stimmt so nicht. Dieser Beitrag trennt deshalb sauber: Was gilt wo, wer ist wirklich erfasst, wo ist die Rechtslage ehrlich gesagt unklar — und was davon lohnt sich unabhängig von jeder Pflicht.

Kein Ersatz für Rechtsberatung. Wir bauen Websites, wir beraten nicht rechtlich. Der folgende Überblick nennt die Fundstellen, damit Sie und Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt die Frage für Ihren Betrieb klären können. Für eine verbindliche Einschätzung führt daran kein Weg vorbei.

Zwei Rechtsräume, zwei Antworten

Der häufigste Fehler in der Diskussion: Deutschland, Österreich und die Schweiz werden in einen Topf geworfen. Sie stehen aber an völlig unterschiedlichen Punkten.

EU, Deutschland, Österreich. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act. Sie gilt seit dem 28. Juni 2025 und wurde in Deutschland als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und in Österreich als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt. Beide Gesetze sind seit demselben Datum anwendbar.

Schweiz. Für private Anbieter gibt es heute keine vergleichbare gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) adressiert bisher vor allem öffentliche Stellen und bestimmte Betriebe. Der Bundesrat hat am 23. Dezember 2024 die Botschaft zu einer Teilrevision verabschiedet; das Geschäft läuft im Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten vor 2027 gilt als unwahrscheinlich, und der Inhalt kann sich im Parlament noch ändern. Wer heute liest, eine Schweizer Pflicht „gelte ab 2027", liest eine Prognose, kein geltendes Recht.

Wer im EU-Raum wirklich erfasst ist

Das BFSG und das BaFG erfassen nicht „Websites" pauschal, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Website-Betreiber ist eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen online ein Vertrag zustande kommt oder zumindest angebahnt wird — der Klassiker ist der Onlineshop, dazu kommen Buchungs- und Bestellstrecken.

Zwei Einschränkungen begrenzen den Kreis erheblich:

Erstens: nur Verbrauchergeschäft. Angebote, die sich an Unternehmen richten, sind nicht in derselben Weise erfasst. Wer ausschliesslich B2B arbeitet, steht anders da als ein Anbieter mit Endkundengeschäft.

Zweitens: die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer Dienstleistungen erbringt und weniger als zehn Personen beschäftigt sowie höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, ist von den Anforderungen ausgenommen. Diese Schwelle deckt einen grossen Teil der Betriebe ab, für die wir arbeiten: Einzelkanzleien, kleine Treuhandbüros, Praxen, Architekturbüros mit fünf Leuten. Wichtig ist die Einschränkung auf Dienstleistungen — wer Produkte herstellt, einführt oder verkauft, kann sich auf diese Ausnahme nicht in gleicher Weise berufen.

Eine reine Informationsseite, die Leistungen, Team und Anfahrt zeigt, ohne dass online etwas abgeschlossen wird, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht unter die Regelung. Blogbeiträge, Referenzen und die Über-uns-Seite sind kein elektronischer Geschäftsverkehr.

Die Grauzone: das Kontaktformular

Hier wird es unsauber, und wir halten es für unredlich, das zu verschweigen. Die Frage, ab wann ein Formular den Vertrag bereits „anbahnt", wird unterschiedlich beurteilt.

An den Rändern besteht Einigkeit. Ein Shop mit Bestellabschluss ist erfasst. Eine Seite, die nur Telefonnummer und Adresse nennt, ist es nicht. Dazwischen liegt der Bereich, in dem die meisten beratenden Betriebe arbeiten: das Anfrageformular, über das eine Terminanfrage oder ein Mandatswunsch hereinkommt, den Sie anschliessend annehmen oder ablehnen.

Manche Stimmen argumentieren eng — kein Vertragsschluss auf der Seite, also keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Andere argumentieren weit und stellen darauf ab, dass bereits der vorvertragliche Bereich berührt sei. Solange dazu keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, bleibt das eine Auslegungsfrage.

Praktisch heisst das dreierlei. Erstens: Wer klar unter der Kleinstunternehmensschwelle liegt, muss diese Frage im EU-Raum bei Dienstleistungen ohnehin nicht entscheiden. Zweitens: Wer darüber liegt und ein Anfrage- oder Buchungsformular betreibt, sollte die Frage anwaltlich klären lassen, statt sie zu ignorieren. Drittens: Ein sauber gebautes Formular mit sichtbaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen ist ohnehin die bessere Lösung — dann ist die Auslegungsfrage wirtschaftlich zweitrangig. Was dabei überhaupt Sinn ergibt, haben wir im Beitrag zu Terminanfrage oder Buchungssystem auseinandergenommen.

Der Sonderfall: Schweizer Betrieb, EU-Kundschaft

Der European Accessibility Act knüpft nicht am Sitz des Anbieters an, sondern am Markt. Wer aus der Schweiz heraus Verbrauchern in der EU Dienstleistungen anbietet und sein Angebot erkennbar auf diesen Markt ausrichtet, kann in den Anwendungsbereich fallen — auch ohne Niederlassung dort. Für die meisten lokalen Betriebe im Kanton Zug ist das kein Thema. Für Anbieter mit deutscher oder österreichischer Kundschaft, mit einer .de-Domain oder mit Preisen in Euro ist es einer.

Der Massstab, wenn es gilt: WCAG auf Stufe AA

Beide Rechtsräume verweisen im Ergebnis auf dieselbe technische Grundlage. Im EU-Raum konkretisiert die harmonisierte Norm EN 301 549 die Anforderungen und übernimmt dafür die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf der Stufe AA. In der Schweiz erfüllt der Standard eCH-0059 dieselbe Funktion und stützt sich ebenfalls auf die WCAG. Die aktuelle Fassung der Richtlinien ist WCAG 2.2; die Stufe AA umfasst dabei auch alle Kriterien der Stufe A.

Hinter dem Regelwerk stehen vier Grundsätze, die man sich merken kann, ohne je eine Norm gelesen zu haben. Inhalte müssen wahrnehmbar sein — was man nicht sieht, muss man hören oder lesen können. Sie müssen bedienbar sein — alles, was mit der Maus geht, muss auch mit der Tastatur gehen. Sie müssen verständlich sein — klare Struktur, klare Sprache, nachvollziehbare Fehlermeldungen. Und sie müssen robust sein — auch mit Vorlesesoftware und älteren Geräten benutzbar.

Zehn Minuten: der Selbsttest für Ihre eigene Seite

Sie brauchen dafür kein Werkzeug und keine Fachsprache. Sechs Handgriffe, alle am eigenen Rechner oder Handy.

1. Die Tabulator-Taste. Öffnen Sie Ihre Startseite und drücken Sie zehnmal die Tabulator-Taste. Sehen Sie jedes Mal, wo Sie gerade sind? Kommen Sie so bis zum Kontaktformular und wieder heraus? Klappt das Menü auf? Wenn der Fokus unsichtbar bleibt oder irgendwo hängen bleibt, ist Ihre Seite für alle unbenutzbar, die keine Maus führen können.

2. Die Schriftgrösse. Zoomen Sie im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar, oder überlappen sich Elemente und verschwindet Text hinter Rändern?

3. Der Kontrast. Nehmen Sie Ihr Handy mit auf den Balkon und lesen Sie die Seite bei Tageslicht. Hellgraue Schrift auf Weiss, weisse Schrift über einem hellen Foto, ausgegraute Beschriftungen in Formularen — genau diese drei Stellen fallen zuerst durch.

4. Die Bilder. Steht irgendwo Information ausschliesslich im Bild? Öffnungszeiten als Grafik, die Preisliste als abfotografiertes Blatt, das Team mit Namen nur in der Bildunterschrift? Für Vorlesesoftware existiert dieser Inhalt nicht.

5. Das Formular. Klicken Sie in ein Feld und tippen Sie los. Verschwindet die Beschriftung? Dann arbeitet Ihre Seite mit Platzhaltern statt mit echten Beschriftungen — der häufigste Formularfehler überhaupt. Und: Was passiert, wenn Sie das Formular absichtlich falsch ausfüllen? Ein roter Rahmen allein sagt niemandem, was fehlt.

6. Die eingebaute Prüfung. In Chrome finden Sie unter den Entwicklerwerkzeugen eine automatische Bewertung, die auch einen Abschnitt zur Zugänglichkeit enthält. Nutzen Sie sie — aber wissen Sie, was sie kann: Automatische Prüfungen finden verlässlich fehlende Alternativtexte und schwache Kontraste. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ob die Reihenfolge der Bedienung logisch bleibt, kann kein Werkzeug beurteilen. Der Tastaturtest oben ersetzt keine Software, und Software ersetzt ihn nicht.

Wenn Sie ohnehin gerade eine breitere Bestandsaufnahme machen möchten: Unser Website-Schnellcheck sieht sich mehrere Punkte einer Seite an und kostet nichts.

Die fünf Barrieren, die bei KMU-Seiten am häufigsten sind

In der Praxis wiederholen sich die Befunde. Fast immer sind es diese fünf — und vier davon sind reine Handwerksfragen, keine Grundsatzentscheidungen.

1. Zu heller Text. Der mit Abstand häufigste Fall, und der am leichtesten behobene: hellgraue Schrift auf weissem Grund, weil sie im Entwurf ruhiger wirkt. Auf einem Bürobildschirm im abgedunkelten Raum sieht das gut aus. Draussen auf dem Handy, mit fünfzig Jahren Augen, ist es Arbeit. Das betrifft besonders Betriebe, deren Kundschaft im Schnitt älter ist — Praxen, Kanzleien, Treuhandbüros.

2. Information nur im Bild. Öffnungszeiten als Grafik, das Merkblatt als eingescanntes PDF, die Honorarübersicht als Foto einer Tabelle. Für Menschen mit Vorlesesoftware ist dieser Inhalt schlicht nicht vorhanden — und für Suchmaschinen und KI-Assistenten übrigens auch kaum. Das ist die Stelle, an der Zugänglichkeit und Auffindbarkeit in KI-Antworten dieselbe Massnahme verlangen: Text muss Text sein.

3. Formulare mit Platzhaltern statt Beschriftungen. Das graue Wort im Feld, das beim Tippen verschwindet, sieht aufgeräumt aus und ist die schlechteste Lösung: Wer beim vierten Feld unsicher wird, kann nicht mehr nachsehen, was gefragt war. Sichtbare Beschriftungen über dem Feld kosten etwas Platz und sparen abgebrochene Anfragen.

4. Bedienung nur mit der Maus. Menüs, die sich ausschliesslich beim Darüberfahren öffnen. Bildergalerien, durch die man nur mit Wischen kommt. Schliessen-Kreuze, die die Tastatur nie erreicht. Das trifft nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern jeden, dessen Maus gerade leer ist.

5. Das PDF als Ersatz für eine Seite. Beratende Betriebe neigen dazu, Inhalte als PDF abzulegen — die Honorarordnung, das Anmeldeformular, die Patienteninformation. Ein gescanntes PDF ist für Vorlesesoftware ein Bild. Wenn ein Inhalt wichtig genug ist, dass Sie ihn veröffentlichen, gehört er als richtige Seite ins Web; das PDF darf danebenstehen, für alle, die es ausdrucken wollen.

Warum wir von Overlay-Widgets abraten

Wenn ein Gesetz kommt, kommen Werkzeuge, die versprechen, es mit einer Zeile Code zu erledigen: ein kleines Symbol unten rechts, das ein Menü mit Schiebereglern für Schriftgrösse und Kontrast öffnet. Der Nutzen wird gern als „barrierefrei per Knopfdruck" beschrieben.

Verbände von Betroffenen und Fachleute für digitale Zugänglichkeit kritisieren solche Overlays seit Jahren — unter anderem, weil sie mit den Hilfsmitteln kollidieren können, die Betroffene bereits eingerichtet haben, und weil sie an den eigentlichen Problemen im Quelltext nichts ändern. Ein Overlay repariert kein Formular ohne Beschriftungen und macht aus einem gescannten PDF keinen Text. Wo eine gesetzliche Anforderung tatsächlich greift, ist ausserdem die Beschaffenheit der Seite massgeblich, nicht das Vorhandensein eines Zusatzwerkzeugs.

Unsere Haltung dazu ist unbequem, aber konsistent mit dem, was wir zu Ladezeiten schreiben: Ein weiteres fremdes Skript auf der Seite ist ein Preis, den man nur zahlen sollte, wenn dafür etwas zurückkommt.

Was das kostet — und was es einbringt

Die ehrliche Zahl zuerst: Wenn eine Seite von Anfang an sauber gebaut ist, kostet Zugänglichkeit auf diesem Niveau fast nichts extra. Kontraste festlegen, Beschriftungen sichtbar lassen, Bilder beschreiben, Bedienung über die Tastatur mitdenken — das ist Sorgfalt beim Bauen, kein zusätzliches Gewerk.

Teuer wird es beim Nachrüsten, und zwar sehr ungleich verteilt. Kontraste und Alternativtexte lassen sich fast immer nachbessern. Ein Formular umbauen ist überschaubar. Ein gekauftes Gestaltungsthema, dessen Menüs und Galerien die Tastatur nie vorgesehen haben, ist es oft nicht — dort landet man schnell bei der Frage, ob ein Relaunch nicht der günstigere Weg ist.

Und der Nutzen ohne jede Pflicht? Er trifft genau die Gruppe, die Sie als Mandantschaft haben wollen. Wer über fünfzig ist, liest kleiner gedruckte, kontrastarme Texte langsamer — das gilt für praktisch alle, unabhängig von jeder Diagnose. Wer im Zug oder in der Sonne liest, hat dieselben Probleme wie jemand mit eingeschränktem Sehvermögen. Eine Seite, die diesen Menschen entgegenkommt, verliert weniger Anfragen. Das ist derselbe Mechanismus wie beim Tempo: Es geht nicht um eine Auszeichnung, es geht um Leute, die sonst abspringen, bevor sie erfahren haben, wofür Sie zuständig sind. Warum das bei beratenden Betrieben besonders schwer wiegt, steht im Beitrag Mandate statt Klicks.

Wie wir es halten

Damit Sie einen Vergleichsmassstab haben, hier unsere Bauweise — als konkrete Beschreibung, nicht als Versprechen einer Zertifizierung.

Wir legen Kontraste bewusst fest, statt sie dem Zufall des Entwurfs zu überlassen. Formularfelder bekommen sichtbare Beschriftungen und Fehlermeldungen in ganzen Sätzen. Bilder erhalten Alternativtexte, und Inhalte, die zählen, stehen als Text auf der Seite und nicht in einer Grafik. Jede Seite hat einen Sprunglink zum Inhalt, und die Bedienung funktioniert mit der Tastatur. Bewegungen und Animationen halten sich an die Systemeinstellung, mit der Nutzerinnen und Nutzer reduzierte Bewegung verlangen können. Wie das im Ergebnis aussieht, sehen Sie an unseren Branchen-Demos — am ehrlichsten auf dem eigenen Handy, draussen.

Was das kostet, steht offen auf der Preisseite: Festpreise von CHF 1'200, 3'900 und 6'900 je nach Umfang, wahlweise als Website-Abo ab CHF 100 im Monat mit Hosting, Betrieb und Pflege. Am Ende gehört das Ergebnis Ihnen — was das im Einzelnen bedeutet, steht unter wem Ihre Website gehört.

Was wir nicht anbieten: eine Konformitätserklärung nach EN 301 549 oder ein Prüfsiegel. Eine belastbare Konformitätsbewertung braucht eine fachliche Prüfung, die über das hinausgeht, was eine Webagentur unserer Grösse seriös leisten kann — und Tests mit Menschen, die täglich mit Hilfsmitteln arbeiten. Wer eine solche Erklärung braucht, weil er sicher unter das BFSG oder BaFG fällt, gehört zu einer spezialisierten Prüfstelle. Wir sagen das lieber vorher, als es hinterher zu relativieren.

Wenn Sie es bei Ihrem bestehenden Anbieter ansprechen

Drei Fragen genügen, und sie sind für einen sauber arbeitenden Anbieter leicht zu beantworten.

Kommt man mit der Tastatur durch unsere Seite und durch das Formular? Das ist in zwei Minuten vorgeführt. Eine ausweichende Antwort ist bereits die Antwort.

Welche Kontrastwerte verwenden wir für Fliesstext und für Beschriftungen? Wer Zugänglichkeit mitgedacht hat, hat dafür Werte festgelegt. Wer nicht, wird auf das Erscheinungsbild verweisen.

Welche Inhalte auf unserer Seite existieren nur als Bild oder PDF? Diese Liste sollte kurz sein und begründet. Sie ist oft dieselbe Liste wie beim Thema Auffindbarkeit.

Was Sie mit den Antworten machen — nachbessern lassen, wechseln oder neu bauen —, ist danach eine Rechnung statt einer Vermutung. Und die rechtliche Frage, ob Sie überhaupt erfasst sind, gehört an die Anwältin, nicht an die Agentur. Zum übrigen rechtlichen Grundgerüst einer Website haben wir aufgeschrieben, was bei Impressum, Datenschutz und Kontaktformular sauber sein muss.

Häufige Fragen

Muss meine Website barrierefrei sein?

Das hängt vom Rechtsraum und vom Angebot ab. In der EU gilt seit dem 28. Juni 2025 der European Accessibility Act, in Deutschland umgesetzt als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und in Österreich als Barrierefreiheitsgesetz. Erfasst sind dort vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, also Angebote, bei denen online ein Vertrag zustande kommt. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. In der Schweiz besteht für private Anbieter heute keine entsprechende gesetzliche Pflicht; eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes ist im Gesetzgebungsverfahren.

Fällt ein einfaches Kontaktformular schon unter die Pflicht?

Das ist die umstrittenste Frage der ganzen Regelung. Einigkeit besteht an den Rändern: Ein Shop mit Bestellabschluss ist erfasst, eine reine Informationsseite ohne jede Vertragsanbahnung nicht. Dazwischen wird unterschiedlich beurteilt, ab wann ein Formular den Vertrag bereits anbahnt. Wer die Frage für den eigenen Betrieb verbindlich geklärt haben möchte, braucht anwaltliche Beratung, nicht die Einschätzung einer Webagentur.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

Im EU-Raum verweist die harmonisierte Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines, üblicherweise auf der Stufe AA. In der Schweiz konkretisiert der Standard eCH-0059 dieselben Kriterien. Praktisch laufen beide Wege auf dieselbe Prüfliste hinaus: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust — mit ausreichendem Kontrast, vollständiger Tastaturbedienung, beschrifteten Formularfeldern und Alternativtexten für Bilder.

Stand und Fundstellen: September 2026. Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), anwendbar seit 28. Juni 2025; Umsetzung in Deutschland im BFSG, in Österreich im BaFG. Schweiz: Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des BehiG vom 23. Dezember 2024, Geschäft im Gesetzgebungsverfahren. Technische Grundlagen: EN 301 549 mit Verweis auf die WCAG (Stufe AA) sowie eCH-0059. Rechtslagen ändern sich — prüfen Sie den Stand, bevor Sie darauf handeln.

Über uns: LMMeier ist eine Webagentur im Kanton Zug — Websites für KMU zum Festpreis, persönlich von Lisa und Matthias aus Baar. ← Alle Beiträge

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