Bei beratenden Betrieben ist die Website selten ein Schaufenster. Sie ist der erste Beleg dafür, wie sorgfältig jemand arbeitet. Eine Kanzlei, deren eigene Datenschutzerklärung aus einem Generator von 2019 stammt, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem, bevor das Erstgespräch beginnt. Eine Praxis, deren Kontaktformular unverschlüsselt Gesundheitsangaben entgegennimmt, ebenfalls.
Dieser Beitrag ordnet, was tatsächlich verlangt ist, worauf es sich stützt und was davon technisch, was rechtlich zu lösen ist. Er ist bewusst nüchtern gehalten: keine Panikmache, keine Bussgeldzahlen, keine Behauptung, dass jede Seite abmahngefährdet sei.
Wichtiger Hinweis: Wir sind eine Webagentur, keine Rechtsberatung. Was hier steht, ist eine Orientierung mit Angabe der Rechtsgrundlagen — kein Ersatz für die Prüfung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihren Berufsverband. Bei besonders schützenswerten Daten, etwa im Gesundheitsbereich, gilt das doppelt.
1. Das Impressum — in der Schweiz enger gefasst, als viele denken
Die Schweizer Impressumspflicht steht nicht im Datenschutzrecht, sondern im Wettbewerbsrecht: Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter handelt danach, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet und dabei nicht klar und vollständig auf sich hinweist.
Verlangt sind zwei Dinge: die Identität — bei einer eingetragenen Gesellschaft die Firma gemäss Handelsregister, bei einer Einzelperson Vor- und Nachname — und eine Kontaktadresse, also Strasse, Postleitzahl und Ort sowie eine E-Mail-Adresse für die elektronische Kontaktaufnahme.
Zwei Punkte werden regelmässig übersehen:
- Die Pflicht knüpft am Angebot an, nicht an der Website. Eine rein private oder rein informierende Seite ohne kommerzielles Angebot fällt nicht darunter. Sobald Leistungen angeboten werden — und das tut jede Kanzlei-, Treuhand- oder Praxisseite — greift sie.
- Für den DACH-Raum reicht das Schweizer Minimum nicht. Deutschland und Österreich verlangen deutlich mehr Angaben. Wer seine Seite ausdrücklich auch an Kundschaft dort richtet, sollte sich am strengeren Standard orientieren.
Ergänzend gilt: Bei reglementierten Berufen können Standesregeln oder kantonale Vorgaben zusätzliche Angaben verlangen — etwa die Berufsbezeichnung, den Kanton der Zulassung oder die zuständige Aufsichtsbehörde. Das klärt Ihr Verband zuverlässiger als jede Agentur.
2. Die Datenschutzerklärung — seit September 2023 mit neuer Grundlage
Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Seine für Websites wichtigste Bestimmung ist die Informationspflicht in Art. 19 revDSG: Wer Personendaten beschafft, muss die betroffene Person darüber angemessen informieren — und zwar im Zeitpunkt der Beschaffung.
Das Gesetz schreibt keine Form vor. In der Praxis erfüllt man die Pflicht über eine Datenschutzerklärung, die von jeder Seite aus erreichbar ist. Auslöser gibt es auf fast jeder Unternehmensseite mehr, als man vermutet:
- ein Kontakt- oder Terminformular
- ein Newsletter
- Server-Protokolle des Hosters
- Analyse- oder Statistikwerkzeuge
- eingebettete Karten, Videos oder Chat-Fenster
Der häufigste Mangel ist nicht das Fehlen der Erklärung, sondern ihre Unwahrheit: Der Text nennt Werkzeuge, die längst nicht mehr im Einsatz sind, und verschweigt jene, die seit dem letzten Relaunch dazugekommen sind. Eine Datenschutzerklärung, die nicht beschreibt, was die Seite tatsächlich tut, erfüllt ihren Zweck nicht — und ist für einen beratenden Betrieb die unangenehmste Art, unsorgfältig zu wirken.
Und die DSGVO?
Sie kann auch für einen Schweizer Betrieb gelten. Massgebend ist nicht der Sitz, sondern das Marktortprinzip: ob sich das Angebot an Personen in der EU richtet oder deren Verhalten beobachtet wird. Ein Treuhandbüro, das ausschliesslich Zuger Kundschaft betreut, ist regelmässig nicht betroffen. Ein Architekturbüro, das auf der Startseite ausdrücklich Projekte in Süddeutschland sucht, sollte die Frage klären lassen — nicht selbst beantworten.
3. Cookies und Tracking — hier unterscheiden sich Schweiz und EU wirklich
Dies ist der Punkt, an dem am meisten Halbwissen kursiert. Zwei Rechtsräume, zwei Modelle:
- Schweiz: Das revDSG verlangt keinen Cookie-Banner im EU-Sinn. Das Fernmeldegesetz sieht in Art. 45c ein Modell aus Information und Widerspruchsmöglichkeit vor — also ein Opt-out. Transparenz ist Pflicht, eine vorgängige Einwilligung grundsätzlich nicht.
- EU: DSGVO und ePrivacy-Richtlinie verlangen für alle nicht notwendigen Cookies eine aktive, vorgängige Einwilligung — ein echtes Opt-in. Vorangekreuzte Kästchen und „Weitersurfen gilt als Zustimmung" genügen nicht.
Daraus folgt eine praktische Regel: Wer nur Schweizer Kundschaft bedient, braucht in vielen Fällen keinen Einwilligungsdialog, sondern eine ehrliche Auflistung. Wer den DACH-Raum anspricht, richtet sich sinnvollerweise nach der strengeren Regel und setzt ein Opt-in.
Und eine zweite: Der eleganteste Cookie-Banner ist derjenige, den man nicht braucht. Sehr viele KMU-Websites setzen Tracking ein, dessen Auswertung nie jemand ansieht. Wer es weglässt, spart sich den Dialog, die Erklärung und die Diskussion — und verliert nichts.
4. Das Kontaktformular — der Punkt mit dem grössten Hebel
Bei beratenden Betrieben läuft der erste ernsthafte Kontakt fast immer über das Formular. Fünf Dinge sollten dort stimmen:
- Verschlüsselte Übertragung. HTTPS auf der gesamten Seite, nicht nur auf der Startseite. Ein Formular auf einer unverschlüsselten Seite ist heute kein Versäumnis mehr, sondern ein Zustand, den Browser den Besuchern aktiv anzeigen.
- Datensparsamkeit. Erhoben wird, was für die Antwort nötig ist. Ein Geburtsdatum, eine AHV-Nummer oder eine Diagnose gehören in kein offenes Erstkontaktformular — bei Praxen ist das der wichtigste Satz dieses Abschnitts.
- Ein Satz zum Zweck, direkt beim Absenden. Wofür die Angaben verwendet werden, wer sie erhält und wie lange sie bleiben. Ein Satz genügt, mit Link auf die Datenschutzerklärung.
- Keine Pflicht-Häkchen ohne Grund. Ein Kästchen „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen" ist keine Einwilligung und ersetzt keine Information. Es erzeugt Reibung im entscheidenden Moment — und bringt rechtlich nichts, wenn die Bearbeitung ohnehin zur Vertragsanbahnung nötig ist.
- Ein Löschzeitpunkt. Anfragen, aus denen kein Mandat wird, dürfen nicht ewig im Postfach liegen. Wer eine Frist festlegt und sie einhält, hat den mühsamsten Teil erledigt.
Ergänzend, weniger juristisch als praktisch: Ein Formular ohne sichtbare Alternative kostet Anfragen. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ein Terminlink daneben sind kein Widerspruch zur Datensparsamkeit, sondern schlicht höflich. Wie das aussehen kann, zeigt unsere Kontaktseite.
5. Was der Browser Ihres Besuchers unbemerkt an Dritte sendet
Jede extern eingebundene Ressource — eine Karte, ein Video, ein Analyse-Skript, eine von einem fremden Server geladene Schriftart — führt dazu, dass der Browser des Besuchers eine Verbindung zu diesem Dritten aufbaut. Dabei wird zwangsläufig die IP-Adresse übermittelt, und zwar bevor der Besucher irgendetwas angeklickt hat.
Wie ernst das genommen wird, zeigt ein bekanntes deutsches Urteil: Das Landgericht München I sprach am 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) einer klagenden Person 100 Euro Schadenersatz zu, weil eine Website Google Fonts dynamisch von einem Google-Server nachlud und dabei ohne Einwilligung die IP-Adresse übertrug. In der Folge gingen im deutschsprachigen Raum massenhaft Abmahnschreiben heraus, viele davon geschäftsmässig und ohne echten Anlass.
Für die Praxis zählt weniger die Abmahnwelle als das Prinzip dahinter. Drei Wege stehen offen:
- Lokal ausliefern. Schriften und Skripte vom eigenen Server laden. Damit verlässt keine Verbindung die Seite — technisch die sauberste und meist auch die schnellste Lösung.
- Erst nach Einwilligung laden. Karten und Videos werden als Platzhalter angezeigt und erst geladen, wenn der Besucher zustimmt.
- Weglassen. Bei vielen Einbindungen die ehrlichste Antwort auf die Frage, wofür sie überhaupt da sind.
Ein Selbsttest dauert eine Minute: Seite öffnen, Entwicklerwerkzeuge des Browsers starten, Reiter „Netzwerk", neu laden — und schauen, welche fremden Domains in der Liste auftauchen. Alles, was dort steht und nicht Ihre eigene Domain ist, sollte in Ihrer Datenschutzerklärung vorkommen.
6. Wer haftet — und warum das die Agenturfrage ist
Verantwortlich für die Inhalte einer Website ist der Betrieb, dem sie gehört, nicht die Agentur, die sie gebaut hat. Das lässt sich nicht wegvertraglich gestalten. Was sich gestalten lässt, ist die Arbeitsteilung — und die sollte vor dem Auftrag geklärt sein:
- Wer stellt die Rechtstexte? Liefert die Agentur einen Generatortext, prüft Ihre Anwältin, oder gibt es einen Verbandstext?
- Wer aktualisiert die Datenschutzerklärung, wenn später ein Werkzeug dazukommt?
- Wer garantiert, dass HTTPS und Zertifikat nach der Übergabe weiterlaufen?
- Bekommen Sie eine schriftliche Liste aller extern eingebundenen Dienste?
Die letzte Frage ist die aufschlussreichste. Wer sie nicht innerhalb von zwei Tagen beantworten kann, weiss nicht, was er gebaut hat. Weitere prüfbare Kriterien für diese Auswahl haben wir im Beitrag Webagentur im Kanton Zug finden zusammengestellt.
Der Zehn-Minuten-Selbstcheck
- Ist Ihr Impressum von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar und nennt es Firma, Adresse und E-Mail-Adresse?
- Steht in Ihrer Datenschutzerklärung ein Datum — und liegt es nach dem 1. September 2023?
- Nennt sie jedes Werkzeug, das heute tatsächlich im Einsatz ist? Und nur diese?
- Zeigt Ihr Browser bei jeder Unterseite das Schloss-Symbol, auch bei der Formularseite?
- Fragt Ihr Kontaktformular nur ab, was Sie für die Antwort brauchen?
- Welche fremden Domains erscheinen im Netzwerk-Reiter beim Laden der Startseite?
- Wenn Sie Kundschaft in Deutschland oder Österreich ansprechen: Genügt Ihre Lösung dem strengeren Massstab?
Wer bei mehr als zwei Punkten ins Stocken gerät, hat kein juristisches, sondern ein handwerkliches Problem — und das ist die gute Nachricht, weil es sich in wenigen Tagen beheben lässt.
Wie wir das lösen
In jedem unserer Pakete ist die technische Seite enthalten: HTTPS über die ganze Seite, verschlüsselt übertragene Formulare, sparsam gehaltene Felder, eingebundene Seiten für Impressum, Datenschutz und AGB sowie eine Cookie-Lösung dort, wo sie tatsächlich nötig ist. Dazu eine schriftliche Liste dessen, was eingebunden ist — damit Ihre Rechtsberatung nicht raten muss.
Wie das im Zusammenspiel aussieht, sehen Sie an unseren Branchen-Demos. Es sind fiktive Betriebe, aber echt gebaute Websites mit je fünf Unterseiten:
- Kanzlei — Rechtsgebiete mit klarer Abgrenzung und eine offene Honorarordnung.
- Zahnarztpraxis — Terminanfrage ohne Abfrage von Gesundheitsdaten.
- Treuhand — Monatspauschalen nach Betriebsgrösse statt „auf Anfrage".
- Immobilien — der Verkaufsablauf mit Dauer, Kosten und Honorar.
- Architekturbüro — fünf Projektphasen mit Honoraranteilen.
Alle zehn finden Sie in der Demo-Übersicht.
Was das kostet
Die genannten technischen Punkte sind in jedem Paket enthalten, nicht als Zusatzposten. Die Festpreise: Vorentwurf CHF 190, Start CHF 1'200, Standard CHF 3'900, Premium CHF 6'900, Individuelles ab CHF 9'900. Es sind Endpreise, es kommt keine Mehrwertsteuer dazu.
Wenn Sie die Summe nicht auf einmal binden möchten, ist jedes Paket auch als Website-Abo ab CHF 100 im Monat über 12, 24 oder 36 Monate zahlbar — Hosting, technischer Betrieb, Sicherheits-Updates und laufende Pflege inklusive. Die Festpreise bleiben unverändert; die Rate ist der Paketpreis geteilt durch die Laufzeit.
Den rechtlichen Text selbst schreiben wir nicht. Wir sagen Ihnen, was auf Ihrer Seite passiert, und stellen es so zusammen, dass Ihre Anwältin oder Ihr Verband es in kurzer Zeit prüfen kann. Das ist ehrlicher als ein Generatortext mit Agenturlogo darunter.
Der Schluss
Rechtliche Ordentlichkeit auf einer Website ist kein Schutzschild gegen Ärger, sondern ein Signal. Ein Mandant, der auf Ihrer Seite eine aktuelle Datenschutzerklärung, ein vollständiges Impressum und ein Formular findet, das nur das Nötige fragt, zieht daraus einen Schluss über Ihre Arbeitsweise — lange bevor er mit Ihnen spricht. Bei einer Kanzlei, einem Treuhandbüro oder einer Praxis ist dieser Schluss ungefähr das Wertvollste, was eine Website leisten kann.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Seite in diesen sechs Punkten steht, gehen wir sie im kostenlosen Erstgespräch gemeinsam durch. 30 Minuten, ohne dass Sie danach etwas kaufen müssen.
Häufige Fragen
Braucht eine Schweizer Website ein Impressum?
Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG klar und vollständig Identität und Kontaktadresse angeben, einschliesslich einer E-Mail-Adresse. Für eine rein private Seite ohne Angebot gilt das nicht. Richtet sich die Seite auch an Kundschaft in Deutschland oder Österreich, sind die dortigen, weiter gehenden Anforderungen massgebend.
Ist eine Datenschutzerklärung in der Schweiz Pflicht?
Das revidierte Datenschutzgesetz ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und verpflichtet in Art. 19, betroffene Personen bei der Beschaffung von Personendaten angemessen zu informieren. Die Form ist nicht vorgeschrieben; in der Praxis geschieht es über eine Datenschutzerklärung. Sobald ein Kontaktformular, ein Newsletter oder ein Analysewerkzeug im Einsatz ist, werden Personendaten bearbeitet.
Brauche ich in der Schweiz einen Cookie-Banner?
Nicht in der Form, wie ihn die EU verlangt. Das Fernmeldegesetz sieht in Art. 45c ein Modell aus Information und Widerspruchsmöglichkeit vor — ein Opt-out. DSGVO und ePrivacy-Richtlinie verlangen dagegen für nicht notwendige Cookies eine vorgängige Einwilligung. Wer auch EU-Kundschaft anspricht, richtet sich in der Praxis nach der strengeren Regel.
Gilt die DSGVO für ein Schweizer Unternehmen?
Sie kann gelten. Massgebend ist nicht der Sitz, sondern ob sich das Angebot an Personen in der EU richtet oder deren Verhalten beobachtet wird. Ein Betrieb, der ausschliesslich Schweizer Kundschaft bedient, ist regelmässig nicht betroffen; wer ausdrücklich Deutschland oder Österreich anspricht, sollte die Frage mit einer Fachperson klären.
Sind Impressum und Datenschutzerklärung bei LMMeier im Preis enthalten?
Die technische Seite ja — HTTPS, verschlüsselte Formulare, Datensparsamkeit, eingebundene Rechtsseiten und eine Cookie-Lösung, wo sie nötig ist. Den rechtlichen Text prüft Ihre Anwältin oder Ihr Verband; wir sind keine Rechtsberatung. Alternativ ist jedes Paket als Website-Abo ab CHF 100 im Monat zahlbar.
Weiterlesen
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- Webagentur im Kanton Zug finden — sieben prüfbare Kriterien und acht Fragen fürs Erstgespräch.
- In KI-Antworten vorkommen — was Ihre Website dafür braucht.
- Website-Relaunch: wann er sich lohnt — sechs Anzeichen, drei Gegengründe.
- Was kostet eine professionelle Website 2026? — Preisspannen und wo unsere Festpreise darin liegen.
Über uns: LMMeier ist eine Webagentur im Kanton Zug — Websites für KMU zum Festpreis, persönlich von Lisa und Matthias aus Baar.
Wir gehen die sechs Punkte mit Ihnen durch.
Im Erstgespräch prüfen wir Ihre Seite gemeinsam und sagen Ihnen, was technisch fehlt und was Sie rechtlich abklären lassen sollten. Kostenlos, 30 Minuten, ohne dass Sie danach etwas kaufen müssen.
