Der Ablauf ist immer derselbe. Ein Betrieb lässt eine neue Website bauen, kurz vor dem Aufschalten fragt jemand: «Und das Cookie-Ding, haben wir das?» Dann wird ein Banner eingebaut, weil alle einen haben, und niemand prüft, was er eigentlich tut. Das Ergebnis begegnet uns wöchentlich: ein Einwilligungsfenster auf einer Seite, die überhaupt keine einwilligungspflichtigen Cookies setzt — und daneben, auf anderen Seiten, ein Banner, der Werkzeuge bereits geladen hat, bevor jemand «Zustimmen» klicken konnte.
Beides ist unnötig. Dieser Beitrag ordnet ein, was das Schweizer Recht bei Cookies tatsächlich verlangt, wann die europäischen Regeln dazukommen, was ein Banner können muss, wenn Sie einen haben — und warum der sauberste Weg für die meisten KMU darin besteht, gar keinen zu brauchen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Die kurze Antwort, bevor die lange kommt
Das Schweizer Recht kennt keine allgemeine Cookie-Banner-Pflicht. Die Schweiz hat die europäische ePrivacy-Richtlinie nicht übernommen, und auch das revidierte Datenschutzgesetz hat daran nichts geändert. Wer Ihnen ein Banner mit der Begründung verkauft, «das neue Datenschutzgesetz schreibt das vor», beschreibt eine Rechtslage, die es in der Schweiz so nicht gibt.
Was es gibt, sind zwei andere Pflichten — und die werden regelmässig übersehen, weil alle auf den Banner starren:
Erstens eine Informations- und Ablehnungspflicht aus dem Fernmeldegesetz. Art. 45c FMG erlaubt das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten nur, wenn die Nutzerinnen und Nutzer über die Bearbeitung und deren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Das ist ein Widerspruchsmodell: informieren, Ablehnung ermöglichen — nicht: vorher fragen.
Zweitens die Pflichten des Datenschutzgesetzes. Das revidierte DSG, in Kraft seit dem 1. September 2023, verlangt Transparenz über Zweck und Umfang der Bearbeitung und bindet sie an die Grundsätze von Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit und Erkennbarkeit. Auch das ist keine Banner-Pflicht, sondern eine Pflicht, sagen zu können, was die eigene Website tut.
Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit. Er entscheidet darüber, ob Sie Ihren Besucherinnen beim ersten Kontakt ein Hindernis in den Weg stellen oder nicht.
Warum trotzdem so viele Banner stehen — und drei Lagen, in denen einer hingehört
Die Antwort ist selten juristisch. Sie lautet meist: weil das Werkzeug, das jemand eingebaut hat, einen Banner mitbringt, oder weil ein Muster-Plugin installiert wurde, das für den deutschen Markt gebaut ist.
Es gibt aber drei Lagen, in denen ein echter Einwilligungsbanner tatsächlich der richtige Weg ist.
Lage eins: Sie sprechen den EU-Raum an. Richtet sich Ihr Angebot gezielt an Personen in der EU oder im EWR, oder beobachten Sie deren Verhalten, gilt für diese Besucherinnen und Besucher europäisches Datenschutzrecht — mit seinem Einwilligungsmodell. «Gezielt» heisst dabei mehr als «erreichbar»: Preise in Euro, eine deutsche Versandadresse, Werbung, die auf EU-Länder ausgerichtet ist. Eine Zuger Praxis mit Patienten aus Zug fällt nicht darunter, ein Treuhandbüro mit Mandaten in Süddeutschland sehr wohl.
Lage zwei: Sie setzen Werkzeuge ein, die über Messung hinausgehen. Personalisierte Werbung, geräteübergreifende Wiedererkennung, das Zusammenführen von Verhaltensdaten zu einem Profil — hier verschiebt sich die Beurteilung deutlich. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat seinen Leitfaden zu Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien in der Fassung vom 6. Oktober 2025 unter anderem genau an diesem Punkt präzisiert: dass der Einsatz von Cookies zum Zweck personalisierter Werbung unter bestimmten Umständen die Einwilligung der betroffenen Personen erfordert. Ergänzt wurde der Leitfaden ausserdem um das Thema Standortdaten.
Lage drei: Es geht um besonders schützenswerte Daten. Wo eine Einwilligung schon aus anderen Gründen nötig ist, ist die Frage nach dem Banner ohnehin nicht mehr die erste. Für beratende Betriebe hängt das eng mit der Frage zusammen, wie Mandantendaten überhaupt über die Website entgegengenommen werden.
Für die klassische Firmen-Website eines Zuger KMU — Leistungen, Team, Referenzen, Kontaktformular — trifft in aller Regel keiner der drei Punkte zu.
Drei Kategorien: die einzige Sortierung, die Sie brauchen
Bevor irgendetwas entschieden wird, gehört Ihre Seite sortiert. Alles, was beim Aufruf auf dem Gerät des Besuchers abgelegt oder von dort gelesen wird, fällt in genau eine von drei Kategorien.
Technisch notwendig. Ein Sitzungs-Cookie, das ein Formular über zwei Schritte trägt. Die gemerkte Sprachwahl. Ein Sicherheits-Token gegen missbräuchliche Formularabsendungen. Diese Dinge sind die Voraussetzung dafür, dass die Seite überhaupt funktioniert, wie die Besucherin es erwartet — für sie braucht es keine Einwilligung, nur Transparenz.
Messung. Wie viele Menschen sind auf welcher Seite gelandet, wie lange geblieben, woher gekommen. Hier fängt es an, auf die Ausgestaltung anzukommen: Eine aggregierte Reichweitenmessung ohne geräteübergreifende Wiedererkennung ist etwas anderes als ein Werkzeug, das jeden Besucher über Monate und Seiten hinweg verfolgt. Welche vier Zahlen für einen beratenden Betrieb überhaupt zählen — und wie man sie ohne Einwilligungsbanner erhebt —, steht ausführlich in Messen statt raten.
Werbung und Profilbildung. Pixel von Werbenetzwerken, Remarketing-Listen, Zielgruppen-Werkzeuge. Das ist die Kategorie, die Banner nötig macht — und gleichzeitig diejenige, die auf einer KMU-Website am häufigsten mitläuft, ohne dass jemand sie bewusst bestellt hätte, weil sie in einer eingebetteten Karte, einem Video oder einem Chat-Fenster steckt.
Die Sortierung ist keine Fleissarbeit: Wenn Kategorie drei leer ist und Kategorie zwei sauber gewählt, ist die Banner-Frage erledigt.
Der häufigste Fehler: das Banner, das nichts verhindert
Wenn wir bestehende Websites ansehen, ist der weitaus häufigste Befund nicht ein fehlendes Banner. Es ist ein vorhandenes Banner, das zu spät kommt.
Der Ablauf: Die Seite lädt, im selben Moment werden Schriften von einem fremden Dienst geholt, ein Auswertungswerkzeug startet, eine eingebettete Karte meldet sich — und erst danach erscheint das Fenster mit der Frage, ob das alles in Ordnung sei. Zu diesem Zeitpunkt ist die IP-Adresse des Besuchers längst unterwegs. Der Banner dokumentiert dann eine Zustimmung zu etwas, das bereits geschehen ist.
Das ist schlechter als kein Banner, weil es ein Versprechen abgibt, das die Seite technisch nicht einhält. Wer einen Banner einsetzt, muss sicherstellen, dass er wirkt: nichts lädt, bevor entschieden wurde.
Der zweite häufige Befund ist ein Banner, dessen Ablehnung nur dekorativ ist — ein grosser «Alles akzeptieren»-Knopf, daneben ein grauer Link in eine Untereinstellung mit sieben Schaltern. Der EDÖB verlangt, dass ein Widerspruchsrecht prominent platziert und technisch tatsächlich wirksam ist, nicht bloss formal vorhanden. Ablehnen soll gleich einfach sein wie annehmen.
Und ein dritter, der nichts mit Recht zu tun hat: Jedes Einwilligungswerkzeug ist zusätzlicher Code, der vor dem Inhalt lädt. Es kostet Ladezeit, und Ladezeit kostet Besucher — nachzulesen in Wie schnell muss Ihre Website sein.
Der Entscheidungsweg in vier Fragen
Eins: Setzt Ihre Seite überhaupt etwas, das über technisch Notwendiges hinausgeht? Prüfbar in zwei Minuten über die Entwicklerwerkzeuge des Browsers, Reiter «Anwendung» beziehungsweise «Speicher», dazu der Reiter «Netzwerk» für alles, was von fremden Adressen nachgeladen wird. Eine erste Einschätzung liefert unser Datenschutz-Check. Lautet die Antwort Nein: kein Banner, aber Datenschutzerklärung anpassen.
Zwei: Sprechen Sie gezielt Personen im EU- oder EWR-Raum an? Wenn ja, planen Sie mit dem europäischen Einwilligungsmodell und nicht mit dem schweizerischen Widerspruchsmodell.
Drei: Läuft Werbe- oder Profilbildungstechnik mit? Wenn ja — brauchen Sie sie? Für die meisten beratenden Betriebe lautet die ehrliche Antwort Nein. Dann ist Entfernen die bessere Lösung als Einwilligen lassen.
Vier: Wenn ein Banner bleibt — hält er, was er verspricht? Lädt wirklich nichts vorher? Ist Ablehnen so leicht wie Annehmen? Lässt sich die Entscheidung später widerrufen, ohne dass man den Browser-Verlauf löschen muss?
Wer alle vier Fragen beantwortet, hat mehr getan als die meisten Betriebe — und in der Regel weniger Technik auf der Seite als vorher.
Was ohnehin in die Datenschutzerklärung gehört
Die Banner-Frage verdeckt oft die wichtigere: Stimmt die Datenschutzerklärung mit dem überein, was die Seite tatsächlich tut? Erfahrungsgemäss ist sie entweder älter als die Website oder aus einem Muster übernommen, das Dienste aufzählt, die gar nicht im Einsatz sind — und Dienste verschweigt, die es sind.
Hineingehören die Kategorien der bearbeiteten Daten, die Zwecke, die eingesetzten Dienstleister und der Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit. Welche Punkte darüber hinaus Pflicht sind, haben wir in Impressum, Datenschutz, Kontaktformular zusammengestellt. Wo die Daten am Ende liegen und wer sie in wessen Auftrag bearbeitet, ist noch einmal eine eigene Frage — sie steht in Wo Ihre Website steht. Und wer zusätzlich einen Newsletter versendet, findet die Regeln dazu in Newsletter für KMU.
Wie wir es halten
Wir bauen statische Websites: HTML, CSS, Bilder, keine Datenbank, kein Redaktionssystem im Hintergrund. Schriften und Symbole liefern wir mit der Seite aus, statt sie von fremden Adressen zu holen. Karten und Videos laden erst auf Klick. Werbepixel bauen wir nicht ein, solange niemand sie ausdrücklich bestellt.
Das ist zuerst eine Entscheidung für Tempo. Der Nebeneffekt ist, dass bei den meisten unserer Projekte schlicht nichts übrig bleibt, wofür eine Einwilligung eingeholt werden müsste — die Seiten kommen ohne Banner aus, und die Datenschutzerklärung beschreibt eine kurze, wahre Liste statt eine lange, geerbte.
Wo ein Betrieb Werbekampagnen fährt oder gezielt in den EU-Raum verkauft, ist das anders, und dann richten wir einen Banner ein, der tatsächlich blockiert, bevor entschieden wurde. Wir sagen nur vorher, was er kostet — an Ladezeit und an Besuchern, die beim ersten Fenster abspringen.
Was eine Website bei uns kostet, steht offen auf der Preisseite: Festpreise von CHF 1'200, 3'900 und 6'900, wahlweise in Raten ab CHF 100 im Monat. Wie das je Branche aussieht, zeigen die Demos — etwa für eine Praxis, ein Treuhandbüro oder allgemein für beratende Betriebe.
Drei Fragen an Ihren jetzigen Anbieter
Erstens: Welche Cookies und vergleichbaren Speicher setzt meine Seite, und welche davon sind technisch notwendig? Eine belastbare Antwort ist eine Liste mit Zweck und Speicherdauer. «Nur die üblichen» ist keine.
Zweitens: Blockiert unser Banner tatsächlich, bevor zugestimmt wurde — und wie ist das geprüft worden? Das lässt sich in fünf Minuten nachmessen; wer es nie gemessen hat, weiss es nicht.
Drittens: Nennt unsere Datenschutzerklärung genau die Dienste, die wir einsetzen — nicht mehr und nicht weniger? Hier findet sich die häufigste Lücke, und sie ist zugleich die am schnellsten geschlossene.
Wenn Sie bei dieser Gelegenheit ohnehin Anbieter vergleichen, hilft unsere Liste in Webagentur im Kanton Zug finden.
Häufige Fragen
Ist ein Cookie-Banner in der Schweiz Pflicht?
Eine allgemeine Pflicht zum Einwilligungsbanner kennt das Schweizer Recht nicht. Die Schweiz hat die europäische ePrivacy-Richtlinie nicht übernommen. Massgebend ist Art. 45c des Fernmeldegesetzes: Daten dürfen auf fremden Geräten nur bearbeitet werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer über die Bearbeitung und deren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Das ist ein Widerspruchs- und kein Einwilligungsmodell. Dazu kommen die Transparenz- und Verhältnismässigkeitspflichten des revidierten Datenschutzgesetzes. Eine Pflicht, vor dem Setzen jedes nicht notwendigen Cookies eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen, folgt daraus nicht — eine Pflicht, sauber zu informieren und eine wirksame Ablehnungsmöglichkeit anzubieten, sehr wohl.
Wann braucht eine Schweizer Website trotzdem einen Einwilligungsbanner?
In drei Lagen. Erstens, wenn sich das Angebot gezielt an Personen im EU- oder EWR-Raum richtet oder deren Verhalten beobachtet wird — dann gilt für diese Besucherinnen und Besucher europäisches Recht mit seinem Einwilligungsmodell. Zweitens, wenn Werkzeuge im Einsatz sind, die über die blosse Reichweitenmessung hinausgehen, etwa personalisierte Werbung, geräteübergreifende Wiedererkennung oder Profiling. Drittens, wenn eine Einwilligung aus anderen Gründen nötig ist, etwa weil besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Für eine reine Firmen-Website ohne Werbenetzwerke trifft in der Regel keiner dieser Punkte zu.
Kann eine Firmen-Website ganz ohne Cookie-Banner auskommen?
Ja, und für die meisten KMU ist das der einfachere Weg. Wer nur technisch notwendige Cookies setzt, keine Werbenetzwerke einbindet, Schriften und Symbole mit der Seite ausliefert statt sie von fremden Adressen zu laden, Karten und Videos erst auf Klick nachlädt und auf eine Reichweitenmessung ohne geräteübergreifende Wiedererkennung setzt, hat nichts, wofür eine Einwilligung eingeholt werden müsste. Die Informationspflicht bleibt bestehen: Was die Seite tut, gehört in die Datenschutzerklärung. Nur braucht es dafür keine Schaltfläche, die den halben Bildschirm verdeckt.
Stand und Fundstellen: Informations- und Ablehnungspflicht bei der Datenbearbeitung auf fremden Geräten nach Art. 45c des Fernmeldegesetzes (FMG); Transparenz- und Bearbeitungsgrundsätze nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023); Leitfaden des EDÖB betreffend Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien, Fassung 1.1 vom 6. Oktober 2025, mit Präzisierungen unter anderem zur Einwilligung bei personalisierter Werbung und zu Standortdaten; räumlicher Anwendungsbereich der europäischen Datenschutz-Grundverordnung für Anbieter ausserhalb der EU beim gezielten Angebot an Personen in der EU oder bei der Beobachtung ihres Verhaltens. Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.
Über uns: LMMeier ist eine Webagentur im Kanton Zug — Websites für KMU zum Festpreis, persönlich von Lisa und Matthias aus Baar. ← Alle Beiträge
Brauchen Sie Ihr Banner überhaupt?
Nennen Sie uns im Erstgespräch Ihre Adresse. Wir sehen nach, was Ihre Seite tatsächlich setzt und nachlädt, und sagen Ihnen, ob ein Einwilligungsbanner nötig ist — oder ob Sie ihn ersatzlos loswerden können. Auch dann, wenn daraus kein Auftrag für uns wird.
